BayObLG - Beschluss vom 21.08.2003
2Z BR 102/03
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 88 ; FGG § 20a ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 49
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7224/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 175/02

Beschwerdebefugnis des in die Kosten verurteilten Rechtsanwalts - Kostentragungspflicht des unterlegenen Wohngeldschuldners

BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 102/03

DRsp Nr. 2003/13254

Beschwerdebefugnis des in die Kosten verurteilten Rechtsanwalts - Kostentragungspflicht des unterlegenen Wohngeldschuldners

»1. Werden einem Rechtsanwalt Verfahrenskosten auferlegt, weil er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sein soll, kann er sich dagegen ohne Beschränkung durch § 20a Abs. 1 FGG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren. 2. In der Regel hat der unterlegene Wohngeldschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Hat er ausnahmsweise keinen Anlass dafür gegeben, dass ein Rechtsanwalt für ihn im Verfahren auftritt und die Abweisung des Antrags beantragt, sind die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Steht ein solcher Ausnahmefall nicht fest, hat es hinsichtlich der Kostenentscheidung beim Regelfall zu verbleiben.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 88 ; FGG § 20a ;

Gründe:

I.