BayObLG vom 12.09.1991
BReg 2 Z 101/91
Normen:
FGG § 20 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 150

Beschwerdeberechtigung eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung eines von einem anderen gestellten Antrags

BayObLG, vom 12.09.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 101/91

DRsp Nr. 1993/1511

Beschwerdeberechtigung eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung eines von einem anderen gestellten Antrags

»1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags ist ein Antragsberechtigter, der nicht Antragsteller ist, aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls dann beschwerdeberechtigt, wenn er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung den Antrag noch wirksam stellen könnte, also keine Antragsfrist zu beachten war.2. Der absolute Aufhebungsgrund der Nichtbeteiligung ist nur dann g egeben, wenn ein Beteiligter überhaupt nicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ihm nur der Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, er aber sonst nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.3. Ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG kann auch in einer sich negativ auswirkenden Veränderung des optischen Bildes eines Gebäudes bestehen. Ob ein solcher Fall vorliegt, muß objektiv feststehen; es genügt nicht eine subjektiv als störend empfundene Beeinträchtigung.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

I. Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.