I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer eines Garagenhauses mit 117 Stellplätzen. 113 Garagen ist jeweils ein Miteigentumsanteil von 8,46/1000 zugeordnet, drei größeren Garagen jeweils ein Miteigentumsanteil von 11/1000 und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 11,02/1000. Dem Antragsteller gehören sechs Garagen mit insgesamt 50,76/1000 Miteigentumsanteilen.
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