BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
2Z BR 34/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 199
WuM 2000, 382
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6727/98
AG Dachau 4 UR II 12/98 ,

Beschwerdewert eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 34/99

DRsp Nr. 1999/8846

Beschwerdewert eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung

»Maßgebend für den Beschwerdewert des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung ist grundsätzlich, welche Vergütung der Anfechtende aufgrund dieses Beschlusses an den Verwalter zu zahlen hat.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer eines Garagenhauses mit 117 Stellplätzen. 113 Garagen ist jeweils ein Miteigentumsanteil von 8,46/1000 zugeordnet, drei größeren Garagen jeweils ein Miteigentumsanteil von 11/1000 und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 11,02/1000. Dem Antragsteller gehören sechs Garagen mit insgesamt 50,76/1000 Miteigentumsanteilen.