Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier Häuserzeilen mit dazwischen liegenden Freiflächen besteht; die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin. Den Antragstellern gehört eine Wohnung in dem westlichen Eckhaus der Häuserzeile 88/1; an der Gartenfläche südlich des Hauses steht ihnen ein Sondernutzungsrecht zu. Westlich schließt an die Giebelwand und an den Garten ein Kinderspielplatz an; dort befinden sich etwa in Höhe der Hauswand ein mit Palisaden eingezäunter Sandkasten und ein Kinderhaus. Ein weiterer Spielplatz liegt an anderer Stelle der Anlage.
In der Eigentümerversammlung vom 24.10.1990 wurde der Tagesordnungspunkt "Anschaffung einer Kinderschaukel für den Spielplatz" erörtert. In der Versammlungsniederschrift heißt es dazu:
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