BayObLG - Beschluß vom 28.09.1995
2Z BR 11/95
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 27 Abs.1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 231
NJWE-MietR 1996, 60
WuM 1996, 655
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21927/92
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen UR 59/92

Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der Verwalter im Vollzug eines Eigentümerbeschlusses hat aufstellen lassen

BayObLG, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 11/95

DRsp Nr. 1996/28537

Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der Verwalter im Vollzug eines Eigentümerbeschlusses hat aufstellen lassen

»Der Verwalter, der im Vollzug eines Eigentümerbeschlusses eine Kinderschaukel aufstellen läßt, kann grundsätzlich nicht auf Beseitigung der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden. Etwas anders kann gelten, wenn die Aufstellung der Schaukel, in dem Eigentümerbeschluß offensichtlich keine Grundlage hat.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 27 Abs.1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier Häuserzeilen mit dazwischen liegenden Freiflächen besteht; die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin. Den Antragstellern gehört eine Wohnung in dem westlichen Eckhaus der Häuserzeile 88/1; an der Gartenfläche südlich des Hauses steht ihnen ein Sondernutzungsrecht zu. Westlich schließt an die Giebelwand und an den Garten ein Kinderspielplatz an; dort befinden sich etwa in Höhe der Hauswand ein mit Palisaden eingezäunter Sandkasten und ein Kinderhaus. Ein weiterer Spielplatz liegt an anderer Stelle der Anlage.

In der Eigentümerversammlung vom 24.10.1990 wurde der Tagesordnungspunkt "Anschaffung einer Kinderschaukel für den Spielplatz" erörtert. In der Versammlungsniederschrift heißt es dazu: