BayObLG - Beschluß vom 14.01.1999
2Z BR 138/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2897/97
AG Würzburg UR II 172/96 ,

Beseitigung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 138/98

DRsp Nr. 1999/3745

Beseitigung einer baulichen Veränderung

»Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, daß eine bauliche Veränderung (hier: Bewässerungsanlage) zu beseitigen ist, kann dem Beseitigungsverlangen nicht entgegen gehalten werden, daß die durchgeführte Maßnahme nicht zustimmungsbedürftig sei.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dreier Wohnungen im ersten Obergeschoß einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Zur Verbesserung des Raumklimas in den als Anwaltskanzlei genutzten Räumen ließ die Antragsgegnerin im Sommer 1994 vor den Fenstern des ersten Obergeschosses Pflanztröge anbringen und eine Bewässerungsanlage installieren. Diese besteht aus etwa fingerdicken Röhrchen" die vom Sondereigentum der Antragsgegnerin aus mit Wasser versorgt werden und an der Außenfassade zu den einzelnen Pflanzgefäßen führen. In der Eigentümerversammlung vom 19.8.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, der Antragsgegnerin nachträglich das Anbringen der Pflanzkästen an den Fensterbänken mit Ausnahme der Pflanzkästen über dem Hauseingang zu gestatten. Ferner beschlossen sie, daß die Bewässerungsanlage zu

entfernen sei. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.