I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dreier Wohnungen im ersten Obergeschoß einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Zur Verbesserung des Raumklimas in den als Anwaltskanzlei genutzten Räumen ließ die Antragsgegnerin im Sommer 1994 vor den Fenstern des ersten Obergeschosses Pflanztröge anbringen und eine Bewässerungsanlage installieren. Diese besteht aus etwa fingerdicken Röhrchen" die vom Sondereigentum der Antragsgegnerin aus mit Wasser versorgt werden und an der Außenfassade zu den einzelnen Pflanzgefäßen führen. In der Eigentümerversammlung vom 19.8.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, der Antragsgegnerin nachträglich das Anbringen der Pflanzkästen an den Fensterbänken mit Ausnahme der Pflanzkästen über dem Hauseingang zu gestatten. Ferner beschlossen sie, daß die Bewässerungsanlage zu
entfernen sei. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.
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