OLG Köln - Beschluß vom 22.01.1998
16 Wx 299/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ; BGB §§ 912 ff., 1004;
Fundstellen:
NZM 1998, 1015
WuM 1998, 381

Beseitigung eines vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers auf Gemeinschaftseigentum errichteten Überbaus

OLG Köln, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 299/97

DRsp Nr. 1998/4464

Beseitigung eines vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers auf Gemeinschaftseigentum errichteten Überbaus

»1. Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Weise ab, daß Bauteile vom Sondereigentum auf das Gemeinschaftseigentum übergreifen, so sind die Bestimmungen über den entschuldigten oder den erlaubten Überbau (§§ 912 ff. BGB) grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.2. Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Übergriffe auf das Gemeinschaftseigentum richtet sich gegen denjenigen Wohnungseigentümer, den die bauliche Veränderung als Handlung zuzurechnen ist. Ein späterer Erwerber haftet nicht als Zustandsstörer.3. Vielmehr ist insoweit die Gemeinschaft als ganze zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verpflichtet.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ; BGB §§ 912 ff., 1004;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs.1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache haben sie größtenteils keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 FGG), insoweit nicht auf einem Rechtsfehler beruht.

Zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 1)

Antrag zu 1. (Aushändigung des Torschlüssels):