BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
2Z BR 21/02
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 449
ZMR 2002, 949
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6346/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 170/98

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Veränderung der gärtnerischen Anlage ohne Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 21/02

DRsp Nr. 2002/16321

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Veränderung der gärtnerischen Anlage ohne Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung

»1. Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass Änderungen der gärtnerischen Anlagen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer und Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, der Zustimmung des Verwalters bedürfen, unterfällt das Auswechseln vorhandener Blumentröge gegen andersfarbige Tröge und das Aufstellen eines nicht im Boden fest verankerten Kunststoffzauns zwischen zwei Sondernutzungsflächen diesem Vorbehalt der Gemeinschaftsordnung. 2. Sofern Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung fehlen, hat ein anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgängigmachung der eigenmächtigen Veränderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es sich um bauliche Veränderungen handelt, die den anderen Wohnungseigentümer in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung des Antragstellers (M 3) liegt neben der des Antragsgegners (M 2) im Untergeschoss. Der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist eine vorgelagerte Sondernutzungsfläche mit Terrasse und Gartenanteil.