I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung des Antragstellers (M 3) liegt neben der des Antragsgegners (M 2) im Untergeschoss. Der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist eine vorgelagerte Sondernutzungsfläche mit Terrasse und Gartenanteil.
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