BayObLG - Beschluß vom 02.07.1999
2Z BR 30/99
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 226
NZM 1999, 855
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10845/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 233/97

Beseitigungsverlangen gegen einen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Carport

BayObLG, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 30/99

DRsp Nr. 1999/7932

Beseitigungsverlangen gegen einen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Carport

»Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.