OLG Hamburg - Beschluss vom 09.07.2003
2 Wx 134/99
Normen:
WEG § 20 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 29 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 81
ZMR 2003, 773
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 64/99

Bestandskraft von Beschlüssen bei Verlagerung der Beschlusskompetenz von der Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 134/99

DRsp Nr. 2003/13803

Bestandskraft von Beschlüssen bei Verlagerung der Beschlusskompetenz von der Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat

Beschlüsse die vom Verwaltungsbeirat abgefasst werden, haben grundsätzlich bestand, sofern eine Verlagerung der Beschlusskompetenz von der Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat durch Beschluss der Wohnungseigentümer stattgefunden hat. Werden satzungswidrige Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten und für nichtig erklärt, so hat dies zur Folge, dass sie bestandkräftig werden, trotz der herausragenden Stellung der Eigentümerversammlung gegenüber dem Verwaltungsbeirat.

Normenkette:

WEG § 20 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 29 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und prozessordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegner hat keinen Erfolg, denn es ist unbegründet. Eine Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen darf (§ 27 FGG), liegt nicht vor.