BayObLG - Beschluß vom 20.07.1995
2Z BR 49/95
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 S. 1, 4;
Fundstellen:
DRsp I(152)268a
WuM 1996, 497

Bestellung eines Verwalters durch Mehrheitsbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 49/95

DRsp Nr. 1995/6243

Bestellung eines Verwalters durch Mehrheitsbeschluss

»Über die Bestellung des Verwalters entscheiden die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluß im Sinn des § 25 WEG. Andere Beschränkungen der Bestellung des Verwalters sind nicht zulässig. Sieht die Gemeinschaftsordnung für die Wahl des Verwalters eine Dreiviertelmehrheit vor, widerspricht diese Regelung zwingendem Recht und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 S. 1, 4;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (GO) vom 21.10.1969 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen (§ 17 Nr. 2). Gemäß § 16 Nr. 1 ist für die Abberufung und Neubestellung des Verwalters eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. In § 16 Nr. 2 heißt es:

Vorstehende Regelung über die Abberufung und Neubestellung des Verwalters gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.