I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (
Vorstehende Regelung über die Abberufung und Neubestellung des Verwalters gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
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