BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
2Z BR 162/98
Normen:
WEG § 29, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 857
WuM 2000, 148
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 799/98
AG Weiden i.d. OPf. 1 UR II 14/98 ,

Bestellung eines Verwaltungsbeirats und Wahl der Mitglieder

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 162/98

DRsp Nr. 1999/6287

Bestellung eines Verwaltungsbeirats und Wahl der Mitglieder

»1. Die Wahl von drei Wohnungseigentümern zu Mitgliedern eines Verwaltungsbeirats bedeutet zugleich die Bestellung dieses Verwaltungsorgans; eines gesonderten Beschlusses darüber bedarf es nicht.2. Wird der Antrag, die Bestellung eines Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären, abgewiesen, so ist bei der Beschwer des Antragstellers werterhöhend zu berücksichtigen, daß er sich vor allem deshalb gegen die Bestellung wendet, weil der Verwaltungsbeirat auf Grund von Eigentümerbeschlüssen den Verwalter bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger unterstützen soll.«

Normenkette:

WEG § 29, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Der Antragsteller errichtete die Anlage als Bauträger; er erstrebt nunmehr die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, mit dem drei Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates bestellt wurden. Nach § 17 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung - GO) können die Eigentümer mit Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat wählen, dessen Aufgaben sich aus § 29 WEG ergeben.