BayObLG - Beschluss vom 12.11.1992
2Z BR 14/92
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 85
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7498/87
AG München UR II 907/86 ,

Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 14/92

DRsp Nr. 1993/1442

Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

»1. An die Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren sind geringere Anforderungen zu stellen als im Zivilprozeß.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer von einem anderen verlangen kann, in seinem Sondereigentum Arbeiten zu dulden, zu denen ein Dritter dem Wohnungseigentümer gegenüber rechtskräftig verurteilt ist oder die der notwendigen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustand dienen (hier: Trittschallschutz).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Die Wohnung der Antragstellerin liegt teilweise unter der Wohnung des Antragsgegners. Die Anlage hatte eine Bauträgerin etwa in den Jahren 1978 bis 1980 errichtet; Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH sowie zeitweise Kommanditist der Bauträgerin war der Antragsgegner. Der Antragsgegner ließ die Räume seiner Wohnung mit Ausnahme der Schlafzimmer mit steinernen Fußböden ausstatten.