OLG Hamburg - Beschluss vom 04.08.2003
2 Wx 30/03
Normen:
WEG § 5 ; WEG § 21 ; WEG § 22 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 141
ZMR 2003, 866
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 106/02

Bestimmtheit eines Beschlusses zu Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 30/03

DRsp Nr. 2003/14414

Bestimmtheit eines Beschlusses zu Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum

»Wird von der Wohnungseigentümerversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen, dass am Gemeinschaftseigentum Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, so besteht kein Zweifel an der Bestimmtheit dieses Beschlusses, sofern es sich um eine ordnungsgemäße Instandsetzung handelt. Ordnungsgemäß ist die Instandsetzung auch, wenn sie über eine bloße Reproduktion hinausgeht, sofern es sich um eine bessere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zur Behebung des Mangels handelt.«

Normenkette:

WEG § 5 ; WEG § 21 ; WEG § 22 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 45 I, 43 I Ziffer 4 WEG statthaft und zulässig, insbesondere form- (§§ 29 I, IV, 21 II FGG) und fristgerecht (§§ 29 IV, 22 I FGG) eingelegt, sachlich aber unbegründet.