BayObLG - Beschluß vom 14.03.1996
2Z BR 6/96
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 43 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)269a-b
NJWE-MietR 1996, 183
WuM 1996, 359
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Bestimmung der Nutzungsart als Konkurrenzverbot

BayObLG, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 6/96

DRsp Nr. 1996/20570

Bestimmung der Nutzungsart als Konkurrenzverbot

»1. Soweit ein Teileigentümer ein Konkurrenzverbot auf eine schuldrechtliche Sonderbeziehung mit anderen Teileigentümern stützt, ist nicht das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern das Prozeßgericht zuständig. 2. Ist für ein Teileigentum in der Gemeinschaftsordnung eine bestimmte Nutzungsart genannt, liegt darin kein Konkurrenzverbot zugunsten anderer Teileigentümer.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 43 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Anlage, in der sich u.a. ein Einkaufszentrum befindet.

Die meisten Eigentümer der Gewerbeeinheiten sind Mitglieder eines sogenannten Vermietungspools, der die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat. Gesellschaftszweck ist es, das Risiko der Vermietung oder Nichtvermietung der Einheiten gemeinsam zu tragen sowie die Aufwendungen und Erträge auf alle Gesellschafter anteilmäßig zu verteilen.

Der Antragstellerin gehört ein Laden, in dem sie einen Schuhe und Schlüsseldienst betreibt. Bei dessen Erwerb erhielt sie von der Verwalterin der Anlage, die zugleich Geschäftsführerin des Vermietungspools ist, ein Schreiben vom 5.7.1990, in dem es u.a. heißt: