OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.05.2003
20 W 217/01
Normen:
WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 70/00 - 11.12.2000,
AG Frankfurt am Main - 65 UR II 21/99 WEG,

Bestimmung des Beschwerdewertes auch durch Einsichtgewährung in Unterlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 217/01

DRsp Nr. 2003/17143

Bestimmung des Beschwerdewertes auch durch Einsichtgewährung in Unterlagen

»Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe: