BayObLG, Beschluss vom 16.01.1992 - Aktenzeichen BReg 3 Z 162/91
DRsp Nr. 1993/1495
Bestimmung des Beschwerdewerts
»1. Im Fall einer echten Verfahrensverbindung kann für zwei, verschiedene Entscheidungsteile betreffende Beschwerden nur ein Beschwerdewert zusammengerechnet festgesetzt werden.2. Ist in einer Wohnungseigentumssache ein konkreter Gegenstand im Streit - wie hier die Nutzung von im Sondereigentum stehenden Kammern als Wohnraum -, ist Geschäftswert der Wert dieses Gegenstandes.«