BayObLG - Beschluß vom 07.02.1996
3Z BR 331/95
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 247
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1071/94
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath (UR II 9/94),

Bestimmung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens gegen einen Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 331/95

DRsp Nr. 1996/28660

Bestimmung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens gegen einen Eigentümerbeschluss

»Zur Bestimmung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerde gegen die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung hinsichtlich einer Dachsanierung richtet.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.4.1994 wurde zum Tagesordnungspunkt (TOP) 6 Dachsanierung der Beschlußantrag 1, der eine Sanierung des Flachdaches mit extensiver Dachbegrünung (oberer Kostenrahmen 500 000 DM) vorsah, mit 25 Ja- und 22 Nein-Stimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen. Über den zu diesem TOP vorgelegten Beschlußantrag 2, eine Dachsanierung ohne extensive Dachbegrünung (oberer Kostenrahmen 400 000 DM) vorzunehmen, fand keine Abstimmung mehr statt. Zu TOP 7 wurde mit Stimmenmehrheit eine Sonderumlage zum Ausgleich der Finanzierungslücke in Höhe von 300 000 DM beschlossen. Die Sonderumlage sollte der Finanzierung der Dachsanierung dienen.