I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil. Zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern besteht Streit wegen der von der Antragstellerin gehaltenen Katze.
In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird. In der Hausordnung vom 12.3.1974 heißt es:
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