BayObLG - Beschluß vom 09.02.1994
2Z BR 127/93
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)203a-b
MDR 1994, 582

Bestimmungen zur Haltung von Haustieren in der Hausordnung

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 127/93

DRsp Nr. 1994/1756

Bestimmungen zur Haltung von Haustieren in der Hausordnung

»1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.2. In einer Hausordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil. Zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern besteht Streit wegen der von der Antragstellerin gehaltenen Katze.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird. In der Hausordnung vom 12.3.1974 heißt es: