BayObLG - Beschluss vom 28.01.2003
2Z BR 140/02
Normen:
WEG § 43 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 246
OLGReport-BayObLG 2003, 248
ZMR 2003, 514
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 108/02
AG Viechtach 2 UR II 1/00,

Beteiligte im Wohungseigentumsverfahren - Anspruch auf Übersendung von Kopien aus Verwaltungsunterlagen

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 140/02

DRsp Nr. 2003/3943

Beteiligte im Wohungseigentumsverfahren - Anspruch auf Übersendung von Kopien aus Verwaltungsunterlagen

»Verlangt ein Wohnungseigentümer vom Verwalter die Übersendung von Kopien aus den Verwalterunterlagen, sind die übrigen Wohnungseigentümer materiell nicht beteiligt, weil sie in ihren Rechten nicht betroffen werden. Sie sind daher auch am Verfahren nicht zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Am 7.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass der Verwalter verpflichtet ist, jedem Wohnungseigentümer verlangte Kopien aus den Verwalterunterlagen gegen Zahlung von 0,80 DM einschließlich Mehrwertsteuer und zzgl. Portokosten zu übersenden.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Vielzahl im Einzelnen bezeichneter Schriftstücke aus den Verwalterunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung zu übersenden. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach teilweiser Hauptsacheerledigung am 26.6.2002 zum Teil stattgegeben. Durch Beschluss am 9.12.2002 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners dessen vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung auf zwei Schriftstücke beschränkt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.