BayObLG - Beschluß vom 08.02.1996
2Z BR 122/95
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 239
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3483/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 99/94

Beteiligung aller Wohnungseigentümer an der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 122/95

DRsp Nr. 1996/28653

Beteiligung aller Wohnungseigentümer an der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

»Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen verlangen, an der Durchführung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum mitzuwirken. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentumer entsprechenden Verwaltung gehört allerdings auch, daß die Kostenfrage ordnungsmäßig geregelt ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Erdgeschoß liegenden Wohnung; ihm ist auch das Sondernutzungsrecht an den beiden zu dieser Wohnung gehörenden Gartenterrassen eingeräumt.

Das im Jahr 1935 errichtete Gebäude ist sanierungsbedürftig. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob und welche Sanierungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen sind.

Nachdem entsprechende Anträge des Antragstellers in den Eigentümerversammlungen vom 26.5.1993 und vom 5.5.1994 abgelehnt worden waren, hat der Antragsteller das Amtsgericht angerufen; dieses hat mit Beschluß vom 28.3.1995 festgestellt, daß auf Kosten der Gemeinschaft

I. im Jahr 1995 folgende Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen sind:

1. Erneuerung der Fenster im Treppenraum und im Spitzbodenbereich,