BayObLG - Beschluss vom 12.11.1992
2Z BR 96/92
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 21 Abs. 5 Nr. 6 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 79
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1969/91
AG Neuburg a.d. Donau UR II 23/91 ,

Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem Verfahren um die Verlegung von Gasleitungen

BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 96/92

DRsp Nr. 1993/1443

Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem Verfahren um die Verlegung von Gasleitungen

»1. An einem Verfahren, in dem es um die Verlegung von Gasleitungen in einem Haus einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage geht, sind auch die Wohnungseigentümer der übrigen Häuser zu beteiligen.2. Energiezuleitungsrohre, die im Treppenhaus von der Steigleitung abzweigen und durch die Mauer des Treppenhauses zu einer Eigentumswohnung geführt werden, stehen im Gemeinschaftseigentum.3. Der Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses ist nur insoweit nach § 21 Abs. 5 Nr.6 WEG zu dulden, als es um den Anschluß an eine bereits vorhandene Hauptleitung geht; der Anschluß an eine außerhalb des Hauses verlaufende öffentliche Versorgungsleitung ist als bauliche Veränderung zu beurteilen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 § 21 Abs. 5 Nr. 6 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage S.-Straße 21, 23, 25. Das Haus Nr. 25 hat vier Geschosse; in jedem Geschoss befinden sich zwei Wohnungen. Jeweils eine Wohnung gehört den Antragstellern zu 1 und 4 gemeinschaftlich, dem am Verfahren bisher nicht beteiligten Wohnungseigentümer St. sowie den übrigen Antragstellern und Antragsgegnern.