BayObLG vom 12.12.1991
BReg 2 Z 157/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 155

Beteiligung an Kosten für einen Aufzug in einer Mehrhausanlage

BayObLG, vom 12.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 157/91

DRsp Nr. 1993/3697

Beteiligung an Kosten für einen Aufzug in einer Mehrhausanlage

»Ist in einer Mehrhausanlage nur in einem Haus ein Aufzug vorhanden, so müssen sich an den Aufzugskosten alle Wohnungseigentümer beteiligen, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus einem Hochhaus mit 26 Stockwerken und 366 Wohnungen sowie mehreren sich nach Osten und Westen anschließenden Flachbauten, in denen sich insgesamt 18 Wohnungen und 16 Gewerbeeinheiten befinden. Die Ost/West-Ausdehnung der Anlage beträgt etwa 170 m. Das Hochhaus verfügt über einen Aufzug. In den übrigen Häusern befindet sich mit Ausnahme von 2 Gewerbeeinheiten, die über einen solchen zu erreichen sind, kein Aufzug. Die Antragstellerin wohnt in einem Haus ohne Aufzug.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:

§ 5

Instandhaltung und Versicherungen