BayObLG - Beschluss vom 21.08.2003
2Z BR 52/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2, 5 § 25 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 745
ZMR 2004, 598
ZfIR 2004, 565
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19285/02
AG München - 484 UR II 650/01 WEG,

Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen - Pflichten des Verwalters bei Mehrhausanlagen

BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 52/03

DRsp Nr. 2003/13280

Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen - Pflichten des Verwalters bei Mehrhausanlagen

»1. Am Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen ist auch der inzwischen ausgeschiedene Verwalter jedenfalls dann zu beteiligen, wenn dessen Belastung mit Verfahrenskosten in Betracht kommt. 2. Bei Mehrhausanlagen kann sich aus der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung eine Verpflichtung des Verwalters ergeben, für die Untergemeinschaft eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die gesondert in einer Teileigentümerversammlung abzustimmen ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2, 5 § 25 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1 gehörte in dieser Anlage ebenfalls ein Wohnungseigentum; dieses hat sie nach Rechtshängigkeit veräußert. Die weitere Beteiligte zu 2 war im Juni 2001 Verwalterin der Wohnanlage.