BayObLG - Beschluß vom 12.10.1995
2Z BR 66/95
Normen:
BGB § 677 ; WEG § 14 Nr.4, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)258b-e (Ls)
NJWE-MietR 1996, 36
WE 1996, 152
WuM 1995, 728
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 607/95
AG Landshut UR II 4/95 ,

Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 66/95

DRsp Nr. 1996/28530

Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Ein Wohnungseigentümer muß zwar das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Er ist aber nicht verpflichtet, hierzu Arbeiten mit erheblichem Zeitaufwand auf seine Kosten vorzunehmen (hier: Versetzen von Blumentrögen). 2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Wohnungseigentümer das Betreten seiner Wohnung zur Sanierung von Gemeinschaftseigentum gestatten muß, um der Gemeinschaft die Kosten für die Aufstellung eines Gerüstes zu ersparen. 3. Ein Wohnungseigentümer kann die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum von den Wohnungseigentümern nicht nach § 21 Abs. 2 WEG erstattet verlangen. Das selbständige Beweisverfahren dient nämlich nicht der Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens. 4. Die Regelung des § 21 Abs.2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 677 ; WEG § 14 Nr.4, § 21 Abs. 2 ;

Gründe: