I. Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegner zu 1 kauften von der Antragsgegnerin zu 2, die die Wohnanlage gebaut hat, im Mai 1987 eine Eigentumswohnung.
Auf Veranlassung der Antragsgegner zu 1 vergrößerte die Antragsgegnerin zu 2 nach Begründung der Gemeinschaft die beiden Dachgauben, die auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes liegen und die zu der Wohnung der Antragsgegner zu 1 gehören; ferner brachte sie auf Wunsch der Antragsgegner zu 1 an diesen Dachgauben und an der unverändert gebliebenen Dachgaube, die sich auf der straßenzugewandten Seite des Anwesens befindet, Außenrolläden an.
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