BayObLG - Beschluss vom 11.09.2003
2Z BR 40/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 2
NJW-RR 2004, 1021
NZM 2004, 391
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 1692/02,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen - 3 UR II 16/01,

Beurteilung eines Eigentümerbeschlusses nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 40/03

DRsp Nr. 2003/13279

Beurteilung eines Eigentümerbeschlusses nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

»Ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Der mit dem Eigentümerbeschluss verbundene Nutzen für die Wohnungseigentümer ist gegen die damit verbundenen Risiken abzuwägen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.