BayObLG vom 14.11.1991
BReg 2 Z 140/91
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 403
WuM 1992, 84
ZMR 1992, 258

Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, vom 14.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 140/91

DRsp Nr. 1993/1499

Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung

»1. Auch ein allstimmig gefaßter Eigentümerbeschluß kann durch einen bloßen Mehrheitsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden, wenn er die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.2. Steht ein Beschluß der Wohnungseigentümer über einen Vertrag mit einem Dritten zur Überprüfung durch das Wohnungseigentumsgericht, so hat as Gericht nicht zu prüfen, ob der Vertrag der denkbar beste für die Wohnungseigentümer ist.3. In der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung ist eine stichwortartige Bezeichnung des Beschlußgegenstands vor allem dann ausreichend, wenn schon eine frühere Eigentümerversammlung sich mit dem Gegenstand befaßt hatte.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;