BayObLG - Beschluss vom 27.07.2000
2Z BR 137/99
Normen:
BGB § 612 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 23 Abs. 1, 4, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 694
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2791/99
AG München 483 UR II 419/98 ,

Bindung des dritten Rechtszugs an die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 137/99

DRsp Nr. 2000/7502

Bindung des dritten Rechtszugs an die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Wird der Eigentümerbeschluss, der die Grundlage für einen Zahlungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer bildet, nach Schluß der Tatsacheninstanz im Forderungsverfahren im Anfechtungsverfahren rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist dies noch im dritten Rechtszug des Forderungsverfahrens zu berücksichtigen.2. Wird in einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Gemeinschaft einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, ist grundsätzlich nicht von der stillschweigenden Vereinbarung einer Verwaltervergütung auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 23 Abs. 1, 4, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 561 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem ungefähr 1.800 m² großen Grundstück stehen zwei Häuser; die Räume in dem Haus Nr. 1 (R.straße 26) sind Sondereigentum des Antragstellers und mit einem Miteigentumsanteil von 64/100 verbunden. Die Räume im Haus Nr. 2 (R.straße 26a) sind Sondereigentum des Antragsgegners und mit einem Miteigentumsanteil von 36/100 verbunden.