BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
2Z AR 1/03
Normen:
GVG § 17a ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 329 Abs. 3 § 517 § 569 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 853
ZfIR 2004, 129
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 9414/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1224/01

Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Wohnungseigentumsgerichts

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2Z AR 1/03

DRsp Nr. 2003/9018

Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Wohnungseigentumsgerichts

»1. Ein formell rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des Wohnungseigentumsgerichts, das seine sachliche Zuständigkeit verneint und die Sache an das Prozessgericht verweist, ist für dieses grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung besteht bei einem Verweisungsbeschluss, der objektiv willkürlich ist. Eine lücken- oder fehlerhafte Begründung im Einzelfall erlaubt jedoch im Allgemeinen nicht dessen Beurteilung als willkürlich. 2. Ob nach der ZPO -Reform bei einem nicht verkündeten Beschluss, der nach § 329 Abs. 3 ZPO hätte zugestellt werden müssen, aber den Beteiligten/Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, die Frist für die sofortige Beschwerde fünf Monate nach formloser Bekanntgabe beginnt, bleibt offen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 329 Abs. 3 § 517 § 569 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.