Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27, 550 ZPO). Rechtsfehler sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend zu bemerken:
Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die vom Landgericht am Wortlaut und Sinn orientierte Auslegung des § 14 der Teilungserklärung
"Verwaltungsbeirat
Bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung wird gemäß § 29 WEG ein Verwaltungsbeirat bestellt. Er besteht aus höchstens fünf Personen, unter denen das Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer vertreten ist. Für den Verwaltungsbeirat gelten die gesetzlichen Bestimmungen."
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