OLG Köln - Beschluß vom 24.11.1999
16 Wx 158/99
Normen:
WEG § 29 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 193
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 87/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 224/98

Dauer der Beiratsbestellung

OLG Köln, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 158/99

DRsp Nr. 2000/3497

Dauer der Beiratsbestellung

Das Gesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor. Die Teilungserklärung ist insoweit daher in ihren Regelungen frei.

Normenkette:

WEG § 29 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27, 550 ZPO). Rechtsfehler sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend zu bemerken:

Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die vom Landgericht am Wortlaut und Sinn orientierte Auslegung des § 14 der Teilungserklärung

"Verwaltungsbeirat

Bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung wird gemäß § 29 WEG ein Verwaltungsbeirat bestellt. Er besteht aus höchstens fünf Personen, unter denen das Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer vertreten ist. Für den Verwaltungsbeirat gelten die gesetzlichen Bestimmungen."