OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2003
20 W 33/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 18 ; WEG § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 339/2002
AG Dieburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 6/02

Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 33/03

DRsp Nr. 2003/17094

Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers

»Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 18 ; WEG § 51 ;

Entscheidungsgründe: