Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war. Die Annahme des Landgerichts, daß im nachträglichen Einbau der Gasheizung in die Sondereigentumseinheit der Antragsgegnerin zwar eine bauliche Veränderung liege (Zum Begriff der baulichen Veränderung: OLG Frankfurt OLGZ 80, 78, 80), hierin aber kein erheblicher Nachteil für die Antragsteller gesehen werden könne (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1, 3 WEG), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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