OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 25.08.1992
20 W 230/91
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 1053
NJW-RR 1992, 1494
OLGR-Frankfurt 1992, 199
OLGZ 1993, 51
Wohnungseigentümer 1992, 159
WuM 1992, 561

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer bei Austausch einer Elektroheizung durch eine Gasetagenheizung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 20 W 230/91

DRsp Nr. 1995/5067

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer bei Austausch einer Elektroheizung durch eine Gasetagenheizung

»Tauscht ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen in seiner Wohnung die Elektroheizung durch eine Gasetagenheizung aus, so ist die darin liegende bauliche Veränderung von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden, weil diese sich dadurch nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise nicht beeinträchtigt fühlen können.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war. Die Annahme des Landgerichts, daß im nachträglichen Einbau der Gasheizung in die Sondereigentumseinheit der Antragsgegnerin zwar eine bauliche Veränderung liege (Zum Begriff der baulichen Veränderung: OLG Frankfurt OLGZ 80, 78, 80), hierin aber kein erheblicher Nachteil für die Antragsteller gesehen werden könne (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1, 3 WEG), ist rechtlich nicht zu beanstanden.