BayObLG - Beschluss vom 30.07.1992
2Z BR 34/92
Normen:
FGG § 20a ; WEG §§ 23 43 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1367
WuM 1992, 566
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2223/91
AG München UR II 645/90 ,

Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 34/92

DRsp Nr. 1993/1457

Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden Eigentümerbeschlusses

»Wird ein Eigentümerbeschluß über die Anbringung von Thermostatventilen und eine im Zusammenhang damit notwendige Umrüstung der Heizungsanlage von einem Wohnungseigentümer angefochten, erledigt sich die Hauptsache nicht mit der Durchführung der beschlossenen Maßnahmen. Erklärt jedoch der anfechtende Wohnungseigentümer daraufhin, er wolle eine Rückgängigmachung der Maßnahmen nicht, so entfällt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Anfechtungsantrag, der unzulässig wird.«

Normenkette:

FGG § 20a ; WEG §§ 23 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 5.7.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer,

alle Wärmemengenregler gegen thermostatgesteuerte Ventile auszutauschen und die Wohnungseigentümer entsprechend der Anzahl der Ventile durch eine Sonderumlage zu belasten,

zeitgleich im Zusammenhang damit notwendige Folgearbeiten an der Heizungsanlage zu Lasten der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen.