BayObLG - Beschluss vom 28.06.2002
2Z BR 41/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 1, 5 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1665
NZM 2002, 743
NZM 2002, 743
OLGReport-BayObLG 2002, 412
ZMR 2002, 850
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 497/02
AG Rosenheim 41 UR II 1/99 ,

Eigentümerbeschlüsse über Jahreabrechnung trotz fehlerhafter Kostenverteilung - Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage für Wohngeldvorschüsse - Wohngeldforderung aufgrund beschlossener Jahresabrechnung - Einführung von Lastschriftverfahren und Fälligkeitsregelungen durch Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 41/02

DRsp Nr. 2002/11162

Eigentümerbeschlüsse über Jahreabrechnung trotz fehlerhafter Kostenverteilung - Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage für Wohngeldvorschüsse - Wohngeldforderung aufgrund beschlossener Jahresabrechnung - Einführung von Lastschriftverfahren und Fälligkeitsregelungen durch Wohnungseigentümerversammlung

»1. Wird in einer Jahresabrechnung der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel unrichtig angewandt, hat dies regelmäßig nicht die Nichtigkeit des über die Jahresabrechnung gefassten Eigentümerbeschlusses zur Folge.2. Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.3. Solange eine beschlossene Jahresabrechnung gerichtlich nicht für ungültig erklärt ist, steht der Geltendmachung einer darauf gestützten Wohngeldforderung nicht entgegen, dass die Abrechnung von einem unwirksam bestellten Verwalter aufgestellt und in einer von diesem einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen wurde.4. Die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens fällt - ebenso wie Fälligkeitsregelungen für Wohngeldforderungen - grundsätzlich in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung.«

Normenkette: