Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die. beiden Antragsgegner zu 1 und 2 vereinigen die Mehrheit der Miteigentumsanteile, die für den Umfang des Stimmrechts maßgebend sind, auf sich. Durch einstweilige Anordnung des Wohnungseigentumsgerichts vom 29.5.1995 in einem anderen Verfahren wurde ein Eigentümerbeschluß über die Bestellung einer GmbH zur Verwalterin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 und deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist, außer Kraft gesetzt und die weitere Beteiligte zur Verwalterin bestellt.
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