BayObLG - Beschluß vom 14.08.1996
2Z BR 77/96
Normen:
FGG § 20a; WEG § 28 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 15
WuM 1996, 722
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 119/95
AG Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau - UR II 13/95 ,

Eigentümerbeschluß unter der aufschiebenden Bedingung einer Billigung durch den Verwaltungsbeirat

BayObLG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 77/96

DRsp Nr. 1996/30432

Eigentümerbeschluß unter der aufschiebenden Bedingung einer Billigung durch den Verwaltungsbeirat

»1. Die Wohnungseigentümer können die Jahresabrechnung vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigen. In diesem Fall steht der Eigentümerbeschluß unter der aufschiebenden Bedingung einer Billigung durch den Verwaltungsbeirat und wird mit deren Versagung endgültig wirkungslos. 2. Die Feststellung, daß sich die Hauptsache erledigt hat, setzt ein nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetretenes Ereignis voraus, das die Hauptsacheerledigung bewirkt.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 28 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die. beiden Antragsgegner zu 1 und 2 vereinigen die Mehrheit der Miteigentumsanteile, die für den Umfang des Stimmrechts maßgebend sind, auf sich. Durch einstweilige Anordnung des Wohnungseigentumsgerichts vom 29.5.1995 in einem anderen Verfahren wurde ein Eigentümerbeschluß über die Bestellung einer GmbH zur Verwalterin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 und deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist, außer Kraft gesetzt und die weitere Beteiligte zur Verwalterin bestellt.