I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin zu 2 wurde im Jahr 1994 vom Amtsgericht zur Notverwalterin bestellt und führte die Verwaltung bis
Ende des Jahres 2001. Am 21.3.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Niederschrift über diese Eigentümerversammlung wurde von der Antragsgegnerin zu 2 verfasst. In der Niederschrift sind Beschlussfassungen über eine Wohngeldabrechnung 1999, 2000 und einen Wirtschaftsplan ab 1.5.2001 dokumentiert. Derartige Beschlussfassungen haben nicht stattgefunden.
Nachdem vom Gericht ein anderer Verwalter bestellt wurde, dessen Amtszeit inzwischen abgelaufen ist, berief dieser eine Eigentümerversammlung auf den 13.6.2002 ein. In dieser Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Antragsgegnerin zu 2 ab 1.1.2003 für die Dauer von drei Jahren zur Verwalterin zu bestellen.
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