BayObLG - Beschluss vom 17.09.2003
2Z BR 135/03
Normen:
WEG § 24 Abs. 6 § 26 Abs. 1 Satz 1 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 75
NJW-RR 2004, 445
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5470/02
AG Augsburg - 3 UR II 106/02 WEG,

Eignungszweifel bezüglich Verwalter bei unrichtiger Protokollierung der Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 135/03

DRsp Nr. 2003/13259

Eignungszweifel bezüglich Verwalter bei unrichtiger Protokollierung der Eigentümerversammlung

»Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 6 § 26 Abs. 1 Satz 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegnerin zu 2 wurde im Jahr 1994 vom Amtsgericht zur Notverwalterin bestellt und führte die Verwaltung bis

Ende des Jahres 2001. Am 21.3.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Niederschrift über diese Eigentümerversammlung wurde von der Antragsgegnerin zu 2 verfasst. In der Niederschrift sind Beschlussfassungen über eine Wohngeldabrechnung 1999, 2000 und einen Wirtschaftsplan ab 1.5.2001 dokumentiert. Derartige Beschlussfassungen haben nicht stattgefunden.

Nachdem vom Gericht ein anderer Verwalter bestellt wurde, dessen Amtszeit inzwischen abgelaufen ist, berief dieser eine Eigentümerversammlung auf den 13.6.2002 ein. In dieser Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Antragsgegnerin zu 2 ab 1.1.2003 für die Dauer von drei Jahren zur Verwalterin zu bestellen.