OLG Köln - Beschluß vom 20.03.1998
16 Wx 27/98
Normen:
WEG § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 920
OLGReport-Köln 1998, 241
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 283/96
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 16/96

Einberufung der Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter

OLG Köln, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 27/98

DRsp Nr. 1998/18660

Einberufung der Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter

»Der von seinem Amt zurückgetretene Verwalter ist nicht mehr berechtigt, seinerseits eine neue Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll. Das gitl auch dann, wenn eine Mehrheit der Eigentümer ihn umgestimmt hatte, das aufgegebene Amt wieder zu übernehmen.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Zwar fehlt der übliche durch Vorlage des Empfangsbekenntnisses zu erbringende Nachweis über das Zustellungsdatum des angefochtenen Beschlusses, indes hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin anwaltlich versichert, daß die Entscheidung des Landgerichts ihm am 5.1.1998 zugestellt worden sei, so daß dieses Datum als Zustellungszeitpunkt zugrundezulegen ist. Mithin ist durch das am 19. 1.1998 eingelegte Rechtsmittel die 2-Wochen-Frist gewahrt, § 45 Abs. 1 WEG, § 577 Abs. 2 ZPO.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Ungültigkeitserklärung des Beschlusses; der Antrag zu TOP 2 ist inzwischen für erledigt erklärt worden, so daß es hierzu nur noch einer Kostenentscheidung bedürfte.