BayObLG - Beschluß vom 25.01.1996
2Z BR 134/95
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 503
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 18332/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 720/94

Einlassung eines Beteiligten in einer Wohnungseigentumssache in eine mündliche Verhandlung

BayObLG, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 134/95

DRsp Nr. 1996/28656

Einlassung eines Beteiligten in einer Wohnungseigentumssache in eine mündliche Verhandlung

»Hat sich ein Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache in eine mündliche Verhandlung mit einem Richter eingelassen, ohne ihm bekannte Ablehnungsgründe geltend zu machen, kann er den Richter wegen dieser Gründe nicht mehr ablehnen.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 43 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 14.6.1993 faßten die Wohnungseigentümer Beschlüsse über die Sanierung von Dach und Fassade (TOP 6), die Erhebung einer Umlage hierfür (TOP 7) und über die Entfernung einer Garagenabtrennung (TOP 8). Der Antragsteller zu 1 beantragte, alle drei Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, während der Antragsteller zu 2 nur die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 beantragte. Den Antrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 nahmen die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1993 wieder zurück. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 2.12.1994 erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 für erledigt.