I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 14.6.1993 faßten die Wohnungseigentümer Beschlüsse über die Sanierung von Dach und Fassade (TOP 6), die Erhebung einer Umlage hierfür (TOP 7) und über die Entfernung einer Garagenabtrennung (TOP 8). Der Antragsteller zu 1 beantragte, alle drei Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, während der Antragsteller zu 2 nur die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 beantragte. Den Antrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 nahmen die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1993 wieder zurück. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 2.12.1994 erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 für erledigt.
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