OLG Köln - Beschluß vom 29.06.1998
16 Wx 86/98
Normen:
WEG §§ 10, 15 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 979
OLGReport-Köln 1998, 424
WuM 1998, 628
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 156/94
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 211/92

Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

OLG Köln, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 86/98

DRsp Nr. 1998/18668

Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

»Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.«

Normenkette:

WEG §§ 10, 15 ;

Gründe:

Die eingangs genannte Eigentumswohnanlage (Wohn- und Geschäftshaus) besteht aus 2 Häusern mit insgesamt 70 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) erwarb im Wege der Zwangsversteigerung ein im Kellergeschoß der Anlage gelegenes Teileigentum, nämlich den laut Teilungserklärung vom 14.5.73 unter der laufenden Nr. 2 geführten 266,97/10.000-stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den Baderäumen im Kellergeschoß, groß 543,28 qm, und im Aufteilungsplan mit Nr. 002 bezeichnet (Bl. 389 GA). Hinsichtlich der Räume im Kellergeschoß weist der Aufteilungsplan darüberhinaus u. a. zwei Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder aus, und zwar einen neben dem "Maschinenraum" und den anderen - hier streitigen - zwischen dem Treppenhaus und der "Ruhezone".