OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2003
3 Wx 121/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 136
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 314/02
AG Duisburg-Ruhrort - 13118/02 WEG,

Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Spitzboden durch konkludentes oder stillschweigendes Verhalten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 121/03

DRsp Nr. 2003/10944

Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Spitzboden durch konkludentes oder stillschweigendes Verhalten

»1. Die Wohnungseigentümer können einem Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Spitzboden ihres Hauses durch Vereinbarung, die auch konkludent oder durch stillschweigendes Verhalten zustande kommen kann, einräumen. 2. Ein auf diese Weise eingeräumtes Sondernutzungsrecht kann nicht durch einen (Mehrheits-)Beschluss entzogen werden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Miteigentümer der Wohnungsetgentumsanlage O in. Der Beteiligte zu 3 baute in der Vergangenheit den von seinem Sondereigentum aus zugänglichen, zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Spitzboden im Dach des Hauses aus und nutzt diesen seither. In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 21.04.1999, an der sämtliche Eigentümer teilgenommen hatten, trafen die Miteigentümer zu TOP 8 folgende Regelung.

"Ausscheiden des Herrn A."

Nach eingehender Diskussion wurde, zur Ausräumung der bestehenden Probleme folgendes vereinbart:

...

die installierte Sauna wird durch A. bei Auszug ausgebaut, das Blockhaus verbleibt in Gemeinschaftseigentum.