Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Miteigentümer der Wohnungsetgentumsanlage O in. Der Beteiligte zu 3 baute in der Vergangenheit den von seinem Sondereigentum aus zugänglichen, zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Spitzboden im Dach des Hauses aus und nutzt diesen seither. In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 21.04.1999, an der sämtliche Eigentümer teilgenommen hatten, trafen die Miteigentümer zu TOP 8 folgende Regelung.
"Ausscheiden des Herrn A."
Nach eingehender Diskussion wurde, zur Ausräumung der bestehenden Probleme folgendes vereinbart:
...
die installierte Sauna wird durch A. bei Auszug ausgebaut, das Blockhaus verbleibt in Gemeinschaftseigentum.
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