BayObLG - Beschluß vom 28.03.1996
2Z BR 3/96
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 297
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Einrede eines Wohnungseigentümers, der Kostenverteilungsschlüssel widerspreche den Grundätzen von Treu und Glauben

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 3/96

DRsp Nr. 1996/20557

Einrede eines Wohnungseigentümers, der Kostenverteilungsschlüssel widerspreche den Grundätzen von Treu und Glauben

»Solange der nach dem Gesetz oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer maßgebende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert ist, kann ein Wohnungseigentümer dem auf einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluß gestützten Zahlungsanspruch nicht einredeweise entgegenhalten, der zugrundeliegende Kostenverteilungsschlüssel widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben (Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 2.2.1995, 2Z BR 131/95).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein im Kellergeschoß gelegener Hobbyraum mit einem Miteigentumsanteil von 20,62/1000 und einer Größe von 12,57 m. Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel.