I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein im Kellergeschoß gelegener Hobbyraum mit einem Miteigentumsanteil von 20,62/1000 und einer Größe von 12,57 m. Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel.
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