BayObLG - Beschluß vom 11.07.1996
2Z BR 45/96
Normen:
BGB §§ 675, 667 ; WEG § 28 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)278b
NJWE-MietR 1997, 14
WuM 1996, 661
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2856/95
AG Augsburg UR II 8/93 ,

Einsicht der Wohnungseigentümer in die vom Verwalter geführten Unterlagen

BayObLG, Beschluß vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 45/96

DRsp Nr. 1996/28591

Einsicht der Wohnungseigentümer in die vom Verwalter geführten Unterlagen

»Die Wohnungseigentümer können von dem ausgeschiedenen Verwalter auch dann Einsicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Unterlagen verlangen, wenn sie ihm vorher durch bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse Entlastung erteilt haben.«

Normenkette:

BGB §§ 675, 667 ; WEG § 28 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage, die bis 31.12.1990 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.