BayObLG - Beschluß vom 12.10.1995
2Z BR 87/95
Normen:
WEG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14123/94
AG München UR II 594/93 ,

Einstellung von Ausgaben für ein Wohnungseigentumsverfahren in die Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 87/95

DRsp Nr. 1996/28532

Einstellung von Ausgaben für ein Wohnungseigentumsverfahren in die Jahresabrechnung

»1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer aus einem Wohnhaus und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage bestimmt, daß die Gemeinschaftskosten im Verhältnis des Bodenflächenmaßes zu tragen sind, die Kosten für die Instandhaltung des Garagentores, für die Entlüftung der Garagenanlage und die Beleuchtungskörper in der Garage aber nur von den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze, kann dies nicht so ausgelegt werden, daß die gesamten die Tiefgarage betreffenden Kosten ausschließlich von den Garagenstellplatzeigentümern und die gesamten den Wohnbereich betreffenden Kosten ausschließlich von den Wohnungseigentümern zu tragen sind. 2. Ausgaben, die der Verwalter für ein Wohnungseigentumsverfahren zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigt hat, müssen in die Jahresabrechnung eingestellt werden.«

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus einem mehrgeschossigen Wohngebäude mit einer dreigeschossigen Tiefgarage. Dem Antragsteller gehören 23 Tiefgaragenstellplätze; er ist nicht Eigentümer einer Wohnung.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:

§ 13