I. Eine Wohnungsbaugesellschaft erstellte auf ihrem Grundstück eine Doppelstockgarage und begründete nach § 8 WEG Wohnungseigentum. Es wurde u.a. ein Miteigentumsanteil von 4/1000 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Duplex-Stellplatz in der Tiefgarage, im Aufteilungsplan mit G 3/G 4 bezeichnet.
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