BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995
2Z BR 131/94
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 61
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1471/94

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kostenverteilungsschlüssel zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen führt

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 131/94

DRsp Nr. 1995/3345

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kostenverteilungsschlüssel zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen führt

»Führt der gesetzliche oder der in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Aufteilung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann der davon betroffene Wohnungseigentümer dem gegen ihn gerichteten Zahlungsantrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus 7 Einheiten. Das im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnungseigentum ist mit einem Miteigentumsanteil von 750/1000 verbunden. Die Einheit gehört dem Antragsgegner. Bei der Teilung im Jahr 1981 war vorgesehen, daß die Einheit Nr. 1 insgesamt 75 % der Nutzfläche der Wohnanlage umfaßt. Da der Bau der Einheit Nr. 1 niemals in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang fertiggestellt worden ist, kann der Antragsgegner nur 40 % der Nutzfläche des gesamten Objektes nutzen.

Nach der Teilungserklärung (TE) haben die Wohnungseigentümer, die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.