I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus 7 Einheiten. Das im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnungseigentum ist mit einem Miteigentumsanteil von 750/1000 verbunden. Die Einheit gehört dem Antragsgegner. Bei der Teilung im Jahr 1981 war vorgesehen, daß die Einheit Nr. 1 insgesamt 75 % der Nutzfläche der Wohnanlage umfaßt. Da der Bau der Einheit Nr. 1 niemals in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang fertiggestellt worden ist, kann der Antragsgegner nur 40 % der Nutzfläche des gesamten Objektes nutzen.
Nach der Teilungserklärung (TE) haben die Wohnungseigentümer, die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
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