I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zu notarieller Urkunde vom 12.4.1994 teilte er das Grundstück gemäß § 8 WEG in zwei Wohnungen auf. Im Kellergeschoß befindet sich ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Raum, der im Aufteilungsplan als Geräteraum bezeichnet ist. Dieser Raum ist nur durch den dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 zugewiesenen Keller Nr. 2 zu erreichen.
Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Teilung zu vollziehen, am 27.9.1994 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 2.1.1995 die Erinnerung/Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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