BayObLG - Beschluß vom 16.03.1995
2Z BR 12/95
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 631
DRsp I(152)270a
NJW-RR 1996, 12
NJWE-MietR 1996, 38
WuM 1995, 326

Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

BayObLG, Beschluß vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 12/95

DRsp Nr. 1995/4626

Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

»Ein Kellerraum, der den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geräteraum bildet, kann nicht im Sondereigentum stehen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zu notarieller Urkunde vom 12.4.1994 teilte er das Grundstück gemäß § 8 WEG in zwei Wohnungen auf. Im Kellergeschoß befindet sich ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Raum, der im Aufteilungsplan als Geräteraum bezeichnet ist. Dieser Raum ist nur durch den dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 zugewiesenen Keller Nr. 2 zu erreichen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Teilung zu vollziehen, am 27.9.1994 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 2.1.1995 die Erinnerung/Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: