OLG Celle - Beschluss vom 17.08.2000
4 W 172/00
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)391c
ZMR 2002, 693

Entbehrliche mündliche Verhandlungen in Wohnungseigentumssachen bei offensichtlich unberechtigter Zahlungsverweigerung

OLG Celle, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 4 W 172/00

DRsp Nr. 2003/16250

Entbehrliche mündliche Verhandlungen in Wohnungseigentumssachen bei offensichtlich unberechtigter Zahlungsverweigerung

In Wohnungseigentumssachen ist die mündliche Verhandlung ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich eine Partei erkennbar weigert, einem berechtigten Anspruch der Gegenseite nachzukommen (hier: Forderung aus einem bestandskräftig gewordenen Beschluss der Eigentümerversammlung).

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. David Greiner, Tübingen, in ZMR 2002, 693.

Fundstellen
DRsp I(152)391c
ZMR 2002, 693