Das gem. §§ 45 WEG,
Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller von den Antragsgegnern die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, d.h. die Aufstellung des ursprünglich auf dem Balkon installierten, als Abstellraum dienenden Schrankes verlangen können, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Die Entfernung des Schrankes stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die die übrigen Eigentümer, da diese sie über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, nicht hinnehmen müssen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|