OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2006
16 Wx 27/06
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 593
WuM 2006, 537
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 63/05
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 215 II 85/04

Entfernung eines integrierten Balkonschranks als bauliche Veränderung - Tatsachenfeststellung durch Fotos

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 27/06

DRsp Nr. 2006/21049

Entfernung eines integrierten Balkonschranks als bauliche Veränderung - Tatsachenfeststellung durch Fotos

»1. Die Entfernung eines Abstellzwecken dienenden und an der Decke verankerten Balkonschrankes, der in die Fassade einer Wohnungseigentumsanlage als Gestaltungselement integriert ist, stellt eine bauliche Veränderung i. S. d. " 22 Abs. 1 WEG dar.2. Der Tatrichter kann seine Feststellung, dass eine Maßnahme eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstelle, auch auf aussagekräftiges Fotomaterial stützen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller von den Antragsgegnern die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, d.h. die Aufstellung des ursprünglich auf dem Balkon installierten, als Abstellraum dienenden Schrankes verlangen können, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Die Entfernung des Schrankes stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die die übrigen Eigentümer, da diese sie über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, nicht hinnehmen müssen.