I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.
Auf dem Flachdach der Tiefgarage befinden sich zwei Silberahornbäume. Ein Baum besteht aus drei Grundstämmen und ist 6,50 m hoch, der zweite Baum besteht aus vier Grundstämmen und hat eine Höhe von 9, 50 m. Unmittelbar neben der Ostwand der Garage befindet sich ein Spitzahornbaum mit einer Höhe von etwa 8, 50 m und einem Kronendurchmesser von etwa 6, 50 m. In der Betonschicht der Tiefgaragendecke sind Risse vorhanden.
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