BayObLG - Beschluß vom 02.05.1996
2Z BR 24/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)267d
NJW-RR 1996, 1166
NJWE-MietR 1996, 250
WuM 1996, 493
ZMR 1996, 447
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 416/95
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 39/94

Entfernung von Bäumen als Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 24/96

DRsp Nr. 1996/28622

Entfernung von Bäumen als Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums

»Als Maßnahme zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer die Entfernung der auf einem Tiefgaragendach stehenden Bäume mit Stimmenmehrheit beschließen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Baumwurzeln in die schon beschädigte Dichtungsschicht eindringen und weitere Schäden verursachen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume das Erscheinungsbild der Wohnanlage prägen und Straßenlärm abschwächen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

Auf dem Flachdach der Tiefgarage befinden sich zwei Silberahornbäume. Ein Baum besteht aus drei Grundstämmen und ist 6,50 m hoch, der zweite Baum besteht aus vier Grundstämmen und hat eine Höhe von 9, 50 m. Unmittelbar neben der Ostwand der Garage befindet sich ein Spitzahornbaum mit einer Höhe von etwa 8, 50 m und einem Kronendurchmesser von etwa 6, 50 m. In der Betonschicht der Tiefgaragendecke sind Risse vorhanden.