BayObLG - Beschluss vom 02.04.1992
2Z BR 10/92
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 5 § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 329

Entlastung des Verwalters als Billigung der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 10/92

DRsp Nr. 1993/1478

Entlastung des Verwalters als Billigung der Jahresabrechnung

»1. Ein Eigentümerbeschluß, bestimmte Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum durchführen zu lassen, begründet in der Regel nicht die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Sonderumlage; dafür ist ein zusätzlicher ausdrücklicher Eigentümerbeschluß erforderlich.2. Wenn nach Erörterung und Prüfung der Jahresabrechnung dem Verwalter durch Eigentümerbeschluß Entlastung erteilt wird, so liegt darin in der Regel zugleich die Billigung der Jahresabrechnung.4. Es entspricht billigem Ermessen, dem im Verzug befindlichen Wohngeldschuldner auch die außergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er die Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 5 § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Wohn- und Geschäftshaus und einem Nebengebäude besteht.